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AGB Grafik Design Leistungen

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Stand: Oktober 2023

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1. Allgemeines

 

(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen im Bereich Grafik-Design von
Mercedes Reibe Design 
(nachstehend auch „Auftragnehmer“), gegenüber seinen Auftraggebern (nachstehend „Auftraggeber“). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass Auftragnehmer im Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Auftragnehmer den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich informieren.

 

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.

 

(3) Abweichende Vorschriften der Auftraggeber gelten nicht, es sei denn Auftragnehmer hat diesen schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Auftragnehmer maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber Auftragnehmer abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

(4) Erfüllungsgehilfen von Auftragnehmer sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Soweit sie dennoch mündliche Zusatzvereinbarungen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung von Auftragnehmer.

 

(5) Gerichtsstand ist Hamburg. Auftragnehmer ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.

 

(6) Die Geschäftsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von internationalem Einheitsrecht, insbesondere von UN Kaufrecht, ist ausgeschlossen.

 

2. Leistungen

 

(1) Auftragnehmer führt Grafik-Design und Web-Design Leistungen durch. Hierzu beauftragt der Auftraggeber Auftragnehmer in gesonderten Vereinbarungen (nachstehend: „Auftrag“) mit der Erbringung der Leistungen. 

 

(2) Der genaue Inhalt der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und ggf. den Anlagen dazu. Alle genannten Unterlagen sind Bestandteile des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages.

 

3. Beauftragung

 

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich Auftragnehmer an Angebote für eine Woche gebunden. Im Einzelfall kann auch eine längere Bindungszeit vereinbart werden.

 

(2) Ein Vertrag und sonstige Vereinbarungen kommen in jedem Fall erst durch die Annahme des Auftraggebers in Schriftform oder per E-Mail zustande.

 

(3) An ihren Angeboten behält sich Auftragnehmer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von Auftragnehmer.

 

4. Durchführung der Aufträge, Änderungsverlangen

 

(1) Der Auftragnehmer organisiert die im jeweiligen Auftrag geregelten Leistungen selbst und eigenverantwortlich. Der Auftragnehmer bestimmt - soweit dies im Auftrag nicht verbindlich festgelegt wurde - Art, Ablauf und Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der ggf. von ihr einzusetzenden Gehilfen, selbstständig.

 

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jeden Auftrag entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem neuesten Stand der Technik im Sinne einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Lösung durchzuführen.

 

(3) Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt nicht für bereits erbrachte Leistungen. Der Auftragnehmer wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen. Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer nicht geltend machen. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

 

5. Termine

 

(1) Der Termin für die Erbringungen der Leistungen wird individuell vereinbart bzw. von dem Auftragnehmer in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Einhaltung des Termins durch den Auftragnehmer setzt dabei die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus. Bei vom Auftragnehmer angegebenen Terminen handelt es sich auch bei schriftlicher Mitteilung nur um unverbindliche Angaben. Das Verstreichen bestimmter Termine befreit den Auftraggeber nicht von der Pflicht zur Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung sowie der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als sog. „verbindlichen Termin“ bezeichnet hat. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen bzw. über eine drohende Überschreitung von Terminen informieren, soweit diese für sie erkennbar werden.

 

(2) Sofern der Auftragnehmer verbindliche Termine aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Ereignisse höherer Gewalt), wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Termin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers erstattet der Auftragnehmer unverzüglich. 

 

(3) Der Eintritt des Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.

 

(4) Falls der Auftragnehmer die Herstellung eines Werkes schuldet (Werkvertrag), ist der Auftraggeber verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme offensichtlich ausgeschlossen ist. Auftragnehmer kann dem Auftraggeber für die Abnahme eine angemessene Frist setzen. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Die Abnahme gilt als stillschweigend erteilt, wenn das Werkergebnis selbst ohne wesentliche Beanstandungen bereits vor diesem Zeitpunkt vertragsgemäß genutzt wird. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

 

6. Mitwirkungspflichten

 

(1) Der Auftraggeber benennt im Angebot ggf. einen Ansprechpartner, der für alle Fragen im Rahmen der Durchführung dieses Auftrags verantwortlich ist.

 

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit vom Auftragnehmer in angemessenem Umfang zu unterstützen und die für die Leistungserbringung gemäß Auftrag wesentlichen Daten, Unterlagen, Informationen und Vorlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Inhalt und Umfang der erforderlichen Mitwirkung können im Auftrag konkretisiert werden. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Ausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

 

(3) Soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer Informationen, Unterlagen oder Daten zur Verwendung im Rahmen des Auftrags überlässt, versichert er, dass er zu deren Übergabe und Verwendung berechtigt ist. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer diesbezüglich auf seine Kosten von sämtlichen Ansprüchen Dritter oder der Haftung freistellen, schadlos halten und verteidigen.

 

(4) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als fünf Werktagen, mitzuteilen, ob er einen ihm vom Auftragnehmer unterbreiteten Vorschlag zur Gestaltung und Durchführung eines Auftrags akzeptiert oder ablehnt. 

 

7. Vergütung

 

(1) Der Auftragnehmer erhält für die vereinbarten Leistungen eine pauschale Vergütung ggf. nebst Gewinnbeteiligung oder eine Vergütung nach Zeitaufwand (z.B. Stundensätze oder Tagessätze) zu den jeweils in der Auftragsbestätigung festgelegten Konditionen.

 

(2) Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, z.B. durch entsprechende Meilensteine, sind pauschale Vergütungen wie folgt fällig und zahlbar:

- 50 % der Gesamtvergütung als Vorkasse sofort, spätestens 14 Tage nach der Beauftragung,

- 50 % der Gesamtvergütung spätestens 14 Tage nachdem die finale Gestaltung übermittelt wurde bzw. nach Beendigung des Auftrags. 

 

(3) Rechnungen vom Auftragnehmer sind im Übrigen per Vorkasse innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzüge fällig und zahlbar. 

 

(4) Rechnungen können per E-Mail übersandt werden. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

(5) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. 19% USt., welche der Auftragnehmer in ihren Rechnungen gesondert ausweist.

 

8. Gewährleistung

 

(1) Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

(2) Der Auftragnehmer wird ihre Pflichten zur Erfüllung der einzelnen Aufträge mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Sie ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit ihrer Leistung auf die Mitarbeit des Auftraggebers gem. § 6 Abs. 2 angewiesen. 

 

9. Haftung

 

(1) In Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit richtet sich die Haftung vom Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen ist die Haftung vom Auftragnehmer auf leicht fahrlässige Verletzungen von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden und damit insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, beschränkt. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet der Auftragnehmer nicht.

 

(2) Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

(3) Ist die Haftung vom Auftragnehmer ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Auftragnehmer.

 

10. Einräumung von Rechten durch den Auftraggeber

 

(1) Allein der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass er über alle Rechte hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Bilder, Logos, Unterlagen etc. verfügt und dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Jeder Auftraggeber räumt Auftragnehmer mit der Übermittlung von Unterlagen, Bildern, Logos etc. unwiderruflich und unentgeltlich das räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht zur Nutzung und Verwertung der von ihm bereitgestellten Inhalte zum Zwecke der Durchführung des Vertrages ein.

 

(2) Ein Auftraggeber ist verpflichtet, außer ihn trifft kein Verschulden, auf seine Kosten den Auftragnehmer von der Haftung freizustellen, schadlos zu halten und zu verteidigen gegenüber allen Forderungen, Klagen oder Prozessen Dritter gegen den Auftragnehmer oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie gegenüber allen zugehörigen Verpflichtungen, Schäden, Vergleichen, Strafen, Bußgeldern, Kosten oder Ausgaben (darunter unter anderem Anwalts- und andere Verhandlungskosten in zumutbarer Höhe), die den Auftragnehmer oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen entstehen aufgrund oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Auftraggebers gegen diese AGB oder gegen geltende Gesetze, Vorschriften oder Auflagen. In einem solchen Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich über derartige Forderungen, Klagen oder Prozesse. Der Auftraggeber hat sich soweit wie möglich an der Verteidigung gegenüber sämtlichen Forderungen zu beteiligen.

 

11. Schutz des geistigen Eigentums, Nutzungsrechte

 

(1) Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und ihren Mitarbeitern und eingesetzten Dritten geschaffenen Leistungen verbleiben beim Auftragnehmer.

 

(2) Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom jeweiligen Auftrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistungen ohne ausdrückliche Zustimmung vom Auftragnehmer zu vervielfältigen und/ oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/ Verbreitung der Leistung eine Haftung vom Auftragnehmer gegenüber Dritten, beispielsweise für die Richtigkeit der Leistung.

 

(3) Der Verstoß des Auftraggebers gegen die vorstehenden Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertrages und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/ oder Schadensersatz.

 

(4) Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, Arbeitsergebnisse zu Maketingzwecken zu nutzen, teilen und veröffentlichen, sofern der Auftraggeber nicht im Vorfeld widerspricht.

 

12. Vertraulichkeit und Datenschutz

 

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Druckunterlagen, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Bilder, Datenträger und andere Unterlagen, welche urheberrechtlich geschützte Materialien enthalten. Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils die andere Partei betreffende Vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung des Auftrags und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer des Auftrags hinaus.

 

(2) Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/ oder Dritten (bspw. Programmierer, Grafiker, etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Auch diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Auftrags fort.

 

(3) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Informationen,

 

a) die der jeweils anderen Partei bei Beauftragung bereits bekannt waren,

b) die zum Zeitpunkt der Weitergabe bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,

c) die die andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,

d) die die andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,

e) die die andere Partei selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen entwickelt hat,

f) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/ oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

 

(4) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Inhalte der Aufträge und die im Rahmen dieser Aufträge erstellten Leistungen von Auftragnehmer unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Die Parteien verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherten oder sonstige Daten an Dritte weiterzuleiten, es sei denn sie sind gesetzlich hierzu verpflichtet. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten durch Auftragnehmer erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften.

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